Nutzungsrechte in der Architekturfotografie

Arbeitshilfe für Architekturbüros,  Architekturfotograf*innen und Bildnutzer

Ziel der nachstehenden Tabelle soll es sein, den Arbeitsalltag von Architekten, Architekturfotograf*innen und Bildnutzern zu erleichtern. Es wird ein gemeinsames Vokabular zur Verfügung gestellt, mit dessen Hilfe sich alle Beteiligten bei Fotoaufträgen und beim Erwerb von Nutzungsrechten verständigen können. Dazu sind die Nutzungsarten, die bei Architekturfotografien am häufigsten angefragt werden, in Gruppen zusammengestellt und inhaltlich definiert.

Die Tabelle trifft keine Festlegung darüber, welche Nutzungsrechte „üblicherweise“ bei einem Auftrag übertragen werden. Sie stellt Nutzungsarten als Komponenten zur Verfügung, die individuell zusammengestellt werden können und soll damit eine Grundlage für die Bemessung des Honorars bieten. Die Tabelle erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Eigene Nutzungen des Auftraggebers

A

  • Eigene Webseiten des Auftraggebers

  • vom Auftraggeber selbst herausgegebene Drucksachen, die nicht zum Verkauf bestimmt sind (z.B. Bürobroschüren, Referenzblätter, Einladungskarten, Weihnachtskarten)

  • Vom Auftraggeber selbst herausgegebene Drucksachen, die zum Verkauf bestimmt sind (z.B. Werkmonographie, die im Handel verkauft wird)

  • Vom Auftraggeber selbst organisierte Vorträge und Präsentationen (z.B. Beamervorträge, Führungen)

  • Vom Auftraggeber selbst kuratierte Ausstellungen, die das Werk des Auftraggebers ausstellen (z.B. Ausstellung über ein Architekturbüro in einer Architekturgalerie)

Social Media-Profile des Auftraggebers / Architektenprofile auf Webportalen

B

  • Social Media-Profile des Auftraggebers

    (z.B. Facebook, Instagram, Twitter)

  • Architektenprofile des Auftraggebers auf Webportalen (z.B. Architektenprofil

    auf www.baunetz.de)

Architekturpreise / Tag der Architektur

C

  • Einreichung bei Architekturpreisen. Nutzungsumfang für den kationen Dritter (z.B. „Portal“ von Hörmann) Preisauslober: eigene Darstellung des Preises in Ausstellungen, in kostenfreien Broschüren und auf der Webseite des Auslobers, Weitergabe eines Pressebildes zur redaktionellen Berichterstattung über den Preis an andere Medien. Weitergehende Nutzungsrechte für den Preisauslober oder für Dritte sind nicht enthalten. Publikationen über den Preis, die im Buchhandel verkauft werden (Handelsprodukte) sind durch den Auslober zu vergüten, sofern der Auftraggeber hierfür kein gesondertes Nutzungsrecht erworben hat (siehe D4).

  • Nutzung im Rahmen des von den Architektenkammern veranstalteten „Tag der Architektur“. Nutzungsumfang für den Veranstalter: Programmheft, kostenfreie Broschüren, Webseite zum Tag der Architektur, Weitergabe eines Pressebildes zur redaktionellen Berichterstattung über den Tag der Architektur an andere Medien. Weitergehende Nutzungsrechte für den Veranstalter oder für Dritte sind nicht enthalten.

Redaktionelle Pressenutzungen / Buchpublikationen

D

  • redaktionelle Berichterstattung in Tages- und Wochenzeitungen. Online / Print (z.B. Süddeutsche, FAZ, Zeit)

  • redaktionelle Berichterstattung in Fachzeitschriften mit thematischem Schwerpunkt Architektur, Innenarchitektur, Bau und Wohnen. Online / Print (z.B. Bauwelt, Detail, Baumeister, AIT, AD, Häuser, Schöner Wohnen)

  • redaktionelle Berichterstattung in Zeitschriften, deren thematischer Schwerpunkt nicht Architektur, Innenarchitektur, Bau oder Wohnen ist. Online / Print (z.B. Fokus, Stern, Spiegel, Zeit-Magazin, SZ-Magazin)

  • von Dritten herausgegebene Buchpublikationen (z.B. Architekturführer)

  • redaktionelle Meldungen auf Webportalen mit Schwerpunkt Architektur (z.B. Meldungen auf www.baunetz.de)

PR-Artikel / Firmenzeitschriften / Corporate Publishing

E

  • PR-Artikel, d.h. Artikel, die nicht redaktionell unabhängig, sondern im Auftrag verfasst werden, oder Artikel, die von Verlagen nur dann publiziert werden, wenn der Architekt für die Veröffentlichung bezahlt. (z.B. Artikel in Cube, Architektur Nord, Bauwelt „Im Gespräch“)

  • Publikation in Firmenzeitschriften und anderen werblichen Publikationen Dritter (z.B. „Portal“ von Hörmann)

Ausstellungen und Messen, von Dritten kuratiert

F

  • von Dritten kuratierte Ausstellungen und Messen(z.B. Ausstellungen in Architekturmuseen, Immobilienmesssen)

Nutzungen durch Dritte

G

  • Nutzungen durch Dritte, die nicht im direkten Vertragsverhältnis eingebunden sind (z.B. Bauherren, Nutzer des Gebäudes, Behörden, am Bau beteiligte Planungsbüros, Ausführende Firmen, Bauindustrie). Anmerkung des BVAF: Häufig fragen Dritte bei den Auftraggebern von Architekturfotografie an, ob auch Sie die Aufnahmen nutzen dürfen. Eine Weitergabe an Dritte ist jedoch nur zulässig, wenn dies mit dem Fotografen explizit vereinbart wurde und der Auftraggeber die Honorare für die Nutzung durch Dritte übernimmt. Der BVAF empfiehlt deshalb den Auftraggebern von Architekturfotografie bei Anfragen von Dritten, diese an die Fotografen zu verweisen. Die Fotografen können dann mit diesen Dritten separate Honorare verhandeln.